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Samstag, 2. Dezember 2017

Versuchtes Tötungsdelikt in der Altstadt - 24-Jähriger lebensgefährlich verletzt




Täter auf der Flucht -Mordkommission eingerichtet - Ermittlungen dauern an

   Düsseldorf (ots)
Gemeinsame Presseerklärung der 
Staatsanwaltschaft und der Polizei Düsseldorf


Samstag, 2. Dezember, 5.50 Uhr

   Noch unklar sind die Hintergründe zu einem Körperverletzungsdelikt
am frühen Samstagmorgen in der Altstadt, bei dem ein 24 Jahre alter 
Mann lebensgefährlich durch Messerstiche verletzt wurde. Sein 
gesundheitlicher Zustand ist weiterhin kritisch. Der Täter befindet 
sich auf der Flucht. Die Spezialisten des Kriminalkommissariats 11 
haben die Ermittlungen wegen eines versuchten Tötungsdelikts 
aufgenommen. Die Polizei fahndet mit Hochdruck nach dem 
Tatverdächtigen. Die Ermittlungen dauern an.






   Nach den bisherigen Ermittlungen der Polizei Düsseldorf kam es 
gegen 5.50 Uhr auf der Bolkerstraße zu einer körperlichen 
Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, in dessen Verlauf ein 
unbekannter männlicher, dunkel gekleideter Täter den 24-Jährigen mit 
einem Messer so schwer verletzte, dass er mit einem Notarztwagen in 
eine Klinik gebracht werden musste. Es besteht weiterhin 
Lebensgefahr. Der Täter flüchtete in Richtung Grabbeplatz. Im Zuge 
der ersten Fahndungsmaßnahmen wurde ein 19 Jahre alter Mann vorläufig
festgenommen. Die Ermittlungen erhärteten den Tatverdacht gegen ihn 
jedoch nicht, sodass er nach seiner Vernehmung wieder entlassen 
wurde. In der Nähe des Tatortes fanden die Beamten ein als Tatwaffe 
infrage kommendes Messer. Die Ermittlungen und Spurenauswertungen 
dauern derzeit an. Seitens der Düsseldorfer Polizei und der 
Staatsanwaltschaft wurde eine Mordkommission "MK Bolker" 
eingerichtet. Die Polizei bittet um Zeugenhinweise.

   Hinweise werden erbeten an das Kriminalkommissariat 11 ("MK 
Bolker") unter Telefon 0211-870-0.


  Polizei Düsseldorf

Kreis Heinsberg - News am Samstag





Hückelhoven

Bislang unbekannte Täter drangen am 01.12.2017 (Freitag), in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 21.40 Uhr, auf unbekannte Weise in ein Wohnhaus Am Mühlenweg ein. Ob etwas entwendet wurde, konnte noch nicht festgestellt werden.


Hückelhoven-Ratheim

Am Freitag, 01.12.2017, zwischen 21.30 Uhr und 22.30 Uhr, stiegen unbekannte Täter durch das offenstehende Schlafzimmerfenster eines Hauses auf der Straße Schieferpley ein, während die Geschädigten im Wohnzimmer schliefen. Das Schlafzimmer wurde komplett durchsucht. Was genau entwendet wurde, steht noch nicht fest.


Wegberg-Beeck

Am Freitag, 01.12.2017, zwischen 16.30 Uhr und 18.15 Uhr, drangen bislang unbekannte Täter in ein Reihenhaus auf der Prämienstraße ein. Das Schlafzimmer im Obergeschoss wurde durchsucht. Erbeutet wurde Schmuck und Geld.


Erkelenz-Gerderhahn

In der Zeit zwischen Donnerstag, 30.11.2017, 16.00 Uhr und Freitag, 01.12.2017, 16.00 Uhr hebelten unbekannte Täter ein Kunststofffenster eines Einfamilienhauses auf der Straße In Gerderhahn auf. Das Schlafzimmer im Obergeschoss wurde nach Wertsachen durchsucht. Ob etwas entwendet wurde, konnte noch nicht festgestellt werden.


Diebstahl

Übach-Palenberg / Frelenberg

In der Zeit zwischen Donnerstag, 30.11.2017, 16.00 Uhr und Freitag, 01.12.2017, 05.30 Uhr entwendeten unbekannte Täter eine der beiden Kirchenglocken, die den Vorplatz der Evangelischen Kirche auf der Theodor-Seipp-Straße zieren. Offenbar aufgrund des hohen Gewichtes, ließen die Täter aber schon bald von ihrem Vorhaben ab. Die Glocke wurde auf der Weserstraße aufgefunden.




Kfz-Delikte

Heinsberg-Oberbruch


In der Zeit zwischen Donnerstag, 30.11.2017, 22.00 Uhr und Freitag, 01.12.2017, 09.00 Uhr wurde ein verschlossenes Kleinkraftrad auf der Boos-Fremery-Straße entwendet. Wenig später wurde dieses, durch den Bauhof der Stadt Heinsberg, am Ufer der Rur, wieder aufgefunden.

Quelle:
Polizei Heinsberg

Nettetal: Verwüstungen am Modellflugplatz



   Nettetal (ots) 

Unbekannter beschädigt großflächig die 
Rasenfläche. Bereits zwischen dem 25.11.2017, ca. 15.00 Uhr und 
Sonntag, 26.11.2017, ca. 11.00 Uhr, verwüstete ein Unbekannter die 
Rasenfläche am Modellflugplatz am Erkesweg in Nettetal. Vermutlich 
fuhr der Unbekannte mit einem Quad in Schleifen mehrfach über die 
Rasenfläche und beschädigte diese so großflächig. 





Nach ersten Schätzungen entstand ein Schaden von mehreren tausend Euro. Da die 
bisherigen Ermittlungen nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt 
haben, sucht die Polizei Zeugen, die Hinweise zu dem Verursacher der 
Sachbeschädigung geben können. Möglicherweise hat jemand ein Quad zu 
der beschriebenen Zeit am Erkesweg beobachtet. Hinweise bitte an die 
Kripo Viersen unter 02162/377-0 


Kreispolizeibehörde Viersen

ROG klagt beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof gegen BND-Massenüberwachung




(Diese Meldung auf der ROG-Webseite: http://t1p.de/hz17)

01.12.2017 – Reporter ohne Grenzen (ROG) zieht gegen die Massenüberwachung des Bundesnachrichtendienstes vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Eine entsprechende Beschwerde hat die Organisation am Donnerstag erhoben. ROG wirft dem deutschen Auslandsgeheimdienst vor, im Zuge seiner strategischen Fernmeldeüberwachung den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnern, Journalisten und anderen Personen ausgespäht zu haben. 

„Die ausufernde Überwachungspraxis des BND stellt die Vertraulichkeit digitaler Kommunikation grundsätzlich in Frage und untergräbt damit eine Voraussetzung journalistischer Recherche. Die deutsche Rechtsprechung macht es faktisch unmöglich, sich dagegen wirksam zu wehren“, sagte ROG-Geschäftsführer Christian Mihr. „Jetzt ist es am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, dem Grundrecht auf Rechtsschutz vor der anlasslosen und unverhältnismäßigen BND-Massenüberwachung endlich zur Geltung zu verhelfen.“ 

Das als erste und letzte Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte die ROG-Klage gegen die BND-Massenüberwachung am 14. Dezember 2016 abgewiesen (http://ogy.de/fyew). Mit Beschluss vom 26. April 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, die Verfassungsbeschwerde von ROG gegen diese Entscheidung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zur Begründung erklärte das Gericht, ROG habe nicht glaubhaft genug dargelegt, dass die Organisation selbst von der BND-Überwachung betroffen war (http://ogy.de/62fl). 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Vergangenheit bereits vergleichbare Klagen gegen den BND mit der Begründung abgewiesen, die Kläger könnten ihre Betroffenheit nicht nachweisen. Dieser Nachweis ist allerdings schwer zu führen, weil die Kläger aufgrund der Geheimhaltung des BND im Normalfall nicht wissen, ob sie überwacht werden oder wurden.

Ein anderer Teil der ursprünglichen Klage ist weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Er richtet sich gegen das Metadaten-Analysesystem „VerAS“, mit dem der BND seit dem Jahr 2002 ohne gesetzliche Grundlage Verbindungsdaten über Telefongespräche mit Auslandsbezug sammelt. Die Leipziger Richter trennten diesen Klageteil im vergangenen Dezember ab und verlangten vom BND weitere Aufklärung dazu (http://t1p.de/qsk5). In der mündlichen Verhandlung erklärten die BND-Vertreter, dass VerAS nur eine von etwa 25 Datenbanken des BND sei. 

ROG hatte die Klage gegen den BND am 30. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (http://t1p.de/jco7). In dem Verfahren wird ROG von dem Rechtsanwalt Niko Härting vertreten. 

Konkret macht ROG in der Beschwerde an den EGMR Verletzungen ihres Rechts auf Achtung der Korrespondenz sowie des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß den Artikeln 8 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend. De facto handelt es sich um eine unverhältnismäßige  anlasslose Massenüberwachung, weil der praktisch kaum begrenzte Zugriff und die ausufernden Suchkriterien des Geheimdienstes zu einer durch den mutmaßlichen Zweck der Maßnahmen keinesfalls gedeckten Reichweite  der Eingriffe führen.

DEUTSCHE URTEILE ZUR BND-ÜBERWACHUNG VERLETZEN RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE

Darüber hinaus macht ROG geltend, in ihrem Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden zu sein. Denn der weitaus größte Teil der Betroffenen erfährt nicht einmal im Nachhinein darüber, dass ihre E-Mails erfasst und durchsucht werden. Selbst die Allgemeinheit wird – in Form der jährlichen Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestags – regelmäßig erst dann über die Überwachungsmaßnahmen informiert, wenn sogar die Protokolldaten gelöscht worden sind, mit denen die Löschung der letztlich als nicht „nachrichtendienstlich relevant“ aussortierten E-Mails dokumentiert wurde. Trotzdem lassen deutsche Gerichte Klagen oder Verfassungsbeschwerden gegen die Überwachung nur zu, wenn der Kläger konkret nachweisen kann, dass er betroffen ist – was unter den genannten Umständen unmöglich ist. (http://t1p.de/j7ew)

BND-PRAKTIKEN UNTERGRABEN KRITIK AN ÜBERWACHUNG IN REPRESSIVEN STAATEN

Nach allem, was über den Umfang der strategischen Fernmeldeüberwachung zwischen In- und Ausland sowie über die vom BND verwendeten Suchkriterien bekannt ist, muss ROG davon ausgehen, dass zahlreiche E-Mails der Organisation erfasst wurden – und dass diese Überwachungspraxis unverhältnismäßig und vom G-10-Gesetz nicht gedeckt ist. Für viele Journalisten aus Deutschland und aus autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China ist ROG ein regelmäßiger und wichtiger Ansprechpartner, an den sie sich mit schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wenden. Wenn der BND solche Kommunikation im Zuge seiner Massenüberwachung womöglich ausforscht, können sich diese Journalisten nicht mehr darauf verlassen, dass ihre Anfragen vertraulich bleiben.

Durch seine ausufernde Überwachungspraxis stellt der BND nicht nur den Informantenschutz als zentrales Element der Pressefreiheit in einer Demokratie in Frage. Er untergräbt auch die Glaubwürdigkeit deutscher Forderungen nach mehr Achtung der Medienfreiheit in autoritären Regimen und beraubt dortige Journalisten somit eines Fürsprechers in ihrem Kampf gegen Überwachung und andere Formen der Repression durch die jeweiligen Regierungen. 

Keine Auswirkungen auf die Streitpunkte der Klage hat die im Herbst 2016 beschlossene Reform des BND-Gesetzes, das die Ausland-zu-Ausland-Überwachung des BND regelt. (Mehr hierzu unter http://ogy.de/75j6) 

Auf der Rangliste der Pressefreiheit steht Deutschland auf Platz 16 von 180 Ländern weltweit.





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:
- Klageschrift der ROG-Beschwerde beim EGMR: http://t1p.de/j7ew
- Video: Daniel Moßbrucker, ROG-Referent für Internetfreiheit, über die Beschwerde beim EGMR: https://youtu.be/iz19SB1sPc4
- Mehr zur Lage der Pressefreiheit in Deutschland: www.reporter-ohne-grenzen.de/deutschland 
- Mehr zur Arbeit des ROG-Referats für Informationsfreiheit im Internet: www.reporter-ohne-grenzen.de/themen/internetfreiheit 


Pressekontakt:
Reporter ohne Grenzen

Schwerer Unfall auf der A 57 bei Uedem - Polizei fasst flüchtigen Unfallverursacher - Festnahme



   Düsseldorf (ots)
 Unsere Berichterstattung seit Mittwoch, 29. 
November 2017



   Die intensiven Ermittlungen und Fahndungsmaßnahmen im Nachgang zu 
dem schweren Verkehrsunfall in der Dienstagnacht auf der A 57 bei 
Uedem führten gestern Abend zur Ergreifung des Unfallverursachers. 
Der 23-jährige Halter des am Unfallort zurückgelassenen BMW konnte 
von der Mülheimer Polizei in einer Privatwohnung in Mülheim 
festgenommen werden. Er steht im Verdacht, seinen Wagen nach einer 
Kollision mit der Mittelschutzplanke ohne Absicherung auf dem linken 
Fahrstreifen zurückgelassen zu haben. In der Folge waren acht weitere
Fahrzeuge verunfallt und sechs Menschen teils schwer verletzt worden.






   Den Ermittlungen zufolge hatte der 23-Jährige selbstständig und 
nahezu unverletzt den Wagen verlassen und war zu Fuß geflüchtet. Er 
ist nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Ob es noch weitere 
Gründe für den Mann gab, sich vom Unfallort zu entfernen, ist 
Bestandteil der noch laufenden Ermittlungen. In seinem Wagen war 
unter anderem ein Joint gefunden worden, so dass die Ermittler 
entsprechende Blut-, Haar- und Urinproben veranlassten. Bei der 
Vorführung des Beschuldigten am Amtsgericht Kleve ordnete der 
zuständige Richter die Untersuchungshaft an.


  Polizei Düsseldorf

Gemeinsame Presseinformation von Stadt Krefeld, Polizei Krefeld und Helios Klinikum Krefeld zum Fall des vermissten Säuglings



   Krefeld (ots) 

 Die Stadt Krefeld und die Polizei suchen weiterhin
nach einem neugeborenen Jungen, der am 28. November 2017 im Helios 
Klinikum Krefeld geboren wurde. Mutter und Kind befanden sich in 
stationärer Behandlung.

   Das Kind ist am Donnerstag Nachmittag vom Jugendamt im Helios 
Klinikum Krefeld in Obhut genommen worden, weil eine 
Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit übt 
das Jugendamt "Teile der elterlichen Sorge" und insbesondere das 
Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Darüber sind die Eltern unmittelbar 
informiert worden. Demzufolge war es den Eltern nicht erlaubt, das 
Kind ohne Einverständnis des Jugendamtes aus dem Krankenhaus 
mitzunehmen. Im Krankenhaus durfte die Mutter das Kind weiter 
betreuen. Eine Trennung der Mutter von ihrem zwei Tage alten 
Neugeborenen ist auch aufgrund des bis dahin kooperativen Verhaltens 
der Mutter nicht angeordnet worden. Über die Gründe der Inobhutnahme 
können die Beteiligten aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben. 
Den Eltern sind vom Jugendamt zuvor weitere Hilfsangebote gemacht 
worden, zusätzlich war ein Gespräch für heute (Freitag) vereinbart.






   Über den Aufenthaltsort des Kindes haben Stadt und Polizei zurzeit
keine Kenntnis. Die Stadt Krefeld bittet die Eltern, sich beim 
Jugendamt zu melden. Die polizeilichen Ermittlungen zum Auffinden des
Kindes laufen parallel weiter. Nach den bisherigen Ermittlungen haben
sich die Eltern mit ihrem neugeborenen Sohn am Donnerstag zwischen 
17.45 und 18.10 Uhr aus dem Krankenhaus entfernt und möglicherweise 
Richtung Polen auf den Weg gemacht. Die Staatsanwaltschaft ist 
eingeschaltet. Hinweise erbittet die Polizei Krefeld unter Telefon 
02151 6340.


 Polizeipräsidium Krefeld

Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte





Mit Urteil vom 23. November 2016 (2 K 2581/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt. 
Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und  Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 €). Das beklagte Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an.





Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Klage.
Auch das FG vertrat die Auffassung, dass die Klägerin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe, obwohl sie täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginne und beende. Entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befinde. Schon ihre Berufsbezeichnung spreche dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liege. Außerdem werde hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert. Bei den am Betriebssitz der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handle es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht seien. Die Klägerin habe daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. Bei einer Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen könnten zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin aufgrund ihres Job-Tickets allerdings keine eigenen Aufwendungen entstanden seien, scheide auch ein Werbungskostenabzug aus.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endet am 24. Januar 2017 (Eingang beim Bundesfinanzhof).
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. November 2016 (2 K 2581/14)

Simmerath: zwei Schwerverletzte nach Verkehrsunfall mit Milch-Lkw



   Simmerath (ots) 

 Bei einem Verkehrsunfall wurden am heutigen 
Freitag gegen 14:35 Uhr auf der B 266 zwischen Simmerath-Lammersdorf 
und Rollesbroich zwei Menschen schwer verletzt. Ein 55jähriger Mann 
aus Schleiden fuhr mit seinem Milchtankwagen mit Anhänger auf der 
Straße "Am Rossbach" / B 266 von Lammersdorf nach Rollesbroich. In 
der Senke nahe der Kläranlage verlor er auf schneeglatter Fahrbahn 
die Kontrolle über sein Gespann. Der Anhänger geriet ins Schleudern 
und rutschte auf die Gegenfahrspur. Dort prallte ein 
entgegenkommender 75jähriger Mann aus Waldfeucht mit seinem Pkw Ford 
gegen den Anhänger. 






Der Pkw-Fahrer und seine 76jährige Beifahrerin 
wurden bei dem Zusammenstoß schwer verletzt und mussten nach 
medizinischer Erstversorgung in Krankenhäuser gebracht werden. Der 
Lkw-Fahrer blieb unverletzt. Der Sachschaden wird auf mehr als 30000 
Euro geschätzt. Die B 266 musste für die Dauer der Unfallaufnahme, 
der Bergung der Fahrzeuge und der Säuberung der Fahrbahn gesperrt 
werden. Polizeipräsidium Aachen / Leitstelle i.A. Scholl, EPHK


 Polizei Aachen