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Dienstag, 12. Dezember 2017

Verkehrsunfall mit zwei verletzten Personen




  Kempen-St.Hubert (ots) 


Am Dienstag, den 12.12.2017, gegen 12.59 
Uhr befuhr ein 75-jähriger aus Nettetal mit seinem PKW den Krefelder 
Weg aus Richtung Krefeld kommend um dann auf den Kempener Außenring 
nach links in Fahrtrichtung Grefrath abzubiegen. Dabei übersah er 
einen mit seinem PKW aus Richtung Grefrath kommenden 28-jährigen aus 
Kempen. Es kam im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß der beiden 
Fahrzeuge. Die 33-jährige Beifahrerin im PKW des Kempeners wurde 
schwer verletzt mit dem Rettungswagen dem Krankenhaus in Kempen 
zugeführt.  Der Nettetaler wurde nur leicht verletzt. Die Zufahrt zum
Krefelder Weg wurde für die Unfallaufnahme zeitweilig gesperrt. Beide
Fahrzeuge waren nicht mehr fahrbereit. 


Kreispolizeibehörde Viersen

Mann lässt im RE 13 die Hose runter



   Düsseldorf, Mönchengladbach (ots) 


 Im RE 13 ließ am 
Freitagnachmittag (8. Dezember) um 15.35 Uhr ein 37-jähriger Pole 
seine Hose runter und manipulierte an seinem Geschlechtsteil. Auf der
Wache benahm er sich weiterhin ohne jegliche Manieren.

   Zwei Frauen (20, 22) befanden sich im RE 13 auf dem Weg von Venlo 
nach Mönchengladbach. Sie beobachteten den polnischen Mann, der sich 
sehr aggressiv verhielt und lautstark schimpfte. Anschließend stellte
sich der Mann vor die beiden jungen Frauen aus Mönchengladbach, 
äußerte ihnen gegenüber die Worte "Kurva, suck my dick!", zog sich 
die Hose runter und begann zu masturbieren. Beim Halt in Hauptbahnhof
Mönchengladbach flüchtete er aus der Bahn und wechselte mehrmals den 
Bahnsteig. Die zwei Geschädigten und eine weitere Zeugin (45) 
behielten ihn bis zum Eintreffen der Bundespolizei im Auge.







   Als die Beamten sich vor Ort befanden versuchte der Tatverdächtige
vor der Polizei zu flüchten. Er wurde gestellt und gefesselt. Alle 
Beteiligten begleiteten die Beamten auf die Dienststelle der 
Bundespolizei. Die Geschädigten und die Zeugin wurden zur Sache 
befragt und der Mann wurde nach Ausweispapieren durchsucht. Während 
sich der Pole im Durchsuchungsraum befand, urinierte und spuckte er 
auf den Boden. Ihm wurde der Tatvorwurf eröffnet und konnte um 16.30 
Uhr die Diensträume entlassen.

   Die Bundespolizei leitete ein Strafverfahren wegen der sexuellen 
Belästigung ein. Die Kosten der Verschmutzung des Durchsuchungsraumes
werden ihm ebenfalls in Rechnung gestellt.


 Bundespolizeidirektion Sankt Augustin

Kanaldeckel ausgehoben / Täter und Zeugen werden gesucht



   Heinsberg-Waldenrath (ots) 

Am 10. Dezember (Sonntag) wurde die 
Polizei gegen 06.50 Uhr über mehrere ausgehobene Kanaldeckel auf der 
Hellstraße informiert. Die Beamten stellten fest, dass insgesamt drei
Deckel aus der Fahrbahn gehoben wurden und diese auf dem Gehweg 
lagen. Nach bisherigen Erkenntnissen geriet glücklicherweise niemand 
in die offenen Schächte. Die Polizisten setzten die Kanaldeckel 
wieder ein und beseitigten so die Gefahrenstellen. 








Zur Klärung dieser
gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr werden nun die Täter 
bzw. Zeugen gesucht, die den Vorfall beobachteten und Hinweise geben 
können. Zuständig ist das Verkehrskommissariat der Polizei in 
Heinsberg, Telefon 02452 920 0.


   Kreispolizeibehörde Heinsberg

Erkrankung vor Prüfung erfordert rasches Handeln des Prüflings





Pressemitteilung 13/2017


Auch der Prüfling, der wegen einer schweren Erkrankung (hier Lungenembolie) von einer Prüfung zurücktreten will, muss den Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Als Studierende im Studiengang Medizin nahm die Klägerin am 15. und 16. März 2016 in dem für sie letzten Prüfungsversuch an dem schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) teil. Am 1. April 2016 wurde sie wegen Luftnot notfallmäßig in ein Krankenhaus aufgenommen; dort wurden ihr eine Lungenembolie und eine Beinvenenthrombose diagnostiziert. Die Klägerin erhielt am 19. April 2016 die Mitteilung, dass sie den Prüfungsversuch nicht bestanden habe und damit die Prüfung endgültig nicht mehr ablegen könne. Am 21. April 2016 machte die Klägerin bei dem Prüfungsamt ihren nachträglichen Rücktritt von der schriftlichen Physikumsprüfung geltend und führte aus, sie habe bereits 2 Wochen vor der Prüfung körperliche Einschränkungen wie Kurzatmigkeit, Herzrasen und plötzliche Erschöpfungszustände gehabt, die der später festgestellten Lungenembolie zuzurechnen seien. Im Zeitpunkt der Prüfung sei sie nicht in der Lage gewesen, auf eine derart schwere Erkrankung zu schließen und von der Prüfung zurückzutreten. Um an der Prüfung teilnehmen zu können, habe sie Schmerzmittel eingenommen. Das Prüfungsamt lehnte die Gewährung eines nachträglichen Prüfungsrücktritts ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, im Zeitpunkt der Prüfung prüfungsunfähig erkrankt gewesen zu sein; außerdem sei die Geltendmachung des Rücktritts nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts ab.





Die Klägerin habe keinen wichtigen Grund für einen Rücktritt von der Physikumsprüfung geltend gemacht. Aus den Krankenhausberichten und einem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich (auch unter Berücksichtigung der am 1. April 2016 festgestellten Lungenembolie) nicht, dass die Klägerin bereits am 15./16. März 2016 prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei. Darüber hinaus habe sie den krankheitsbezogenen Rücktrittsgrund auch nicht unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht. Aus Chancengleichheitsgründen – also zur Vermeidung der Gefahr, dass sich ein Prüfling im Vergleich zu den anderen Prüfungsteilnehmern zusätzlich eine weitere Prüfungschance verschaffe – müsse der krankheitsbedingte Rücktritt unverzüglich erklärt werden, d.h. zu dem zumutbar frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies gelte insbesondere bei einem Rücktritt nach Ablegen der Prüfung und erst Recht nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Hiernach sei die Mitteilung der Klägerin an das Prüfungsamt am 21. April 2016 verspätet. Die Klägerin habe sich selbst angesichts der Dauer und der Intensität der körperlichen Einschränkungen vor der Prüfung bereits zu diesem Zeitpunkt um eine (ärztliche) Aufklärung ihrer Prüfungsfähigkeit bemühen müssen. Komme der Prüfling dieser ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nach und nehme er an der Prüfung teil, sei es ihm verwehrt, sich im Nachhinein auf eine Leistungseinschränkung zu berufen. Die Klägerin könne sich aber auch nicht darauf berufen, dass sie im Prüfungszeitpunkt (Mitte März 2016) unerkannt prüfungsunfähig gewesen sei, also gehindert gewesen sei, ihre Leistungseinschränkung überhaupt zu erkennen und entsprechend zu handeln. Auch dann gelte aus Chancengleichheitsgründen nämlich die Pflicht, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich nach deren Erkennen vorzubringen. Dem sei die Klägerin mit ihrer Rücktrittsmitteilung erst am 21. April 2016 jedoch nicht nachgekommen. Es sei ihr angesichts ihrer Angaben zumutbar gewesen, dem Prüfungsamt bereits nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 6. April 2016 den krankheitsbedingten Rücktritt anzuzeigen. Auch wenn der Gesundheitszustand der Klägerin unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt noch beeinträchtigt gewesen sein sollte, hätte sie mit einer Mitteilung an das Prüfungsamt jedenfalls nicht bis zum 21. April 2016 zuwarten dürfen. Die Klägerin habe nicht darlegen und nachweisen können, dass sie nach dem Krankenhausaufenthalt weitere zwei Wochen in ihrer Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus Gründen der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern seien im Falle einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung keine grundsätzlich anderen Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Rücktritts zu stellen. Dem jeweiligen Einzelfall werde unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung getragen.
          
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 5. Dezember 2017, 3 K 27/17.MZ)

Von Bus erfasst und verletzt



   Monschau (ots) 

 Ein 64-jähriger Tourist aus Frankreich ist in der
Laufenstraße von einem Linienbus erfasst und schwer verletzt worden. 
Nachdem der Notarzt vor Ort war, kam der Mann in ein Krankenhaus.

   Der Unfall ereignete sich Samstagmittag, gegen 14.35 Uhr. Nach 
Angaben von Zeugen hatte der Bus den Mann an der Bushaltestelle am 
Wendeplatz erfasst und zu Boden geschleudert. Dabei zog sich der 
64-Jährige schwere Knochenverletzungen zu. Nicht klar ist bisher, ob 
der Mann von dem Bus noch überrollt wurde.







   Im Rahmen der Unfallaufnahme stellte sich heraus, dass der 
50-jährige Busfahrer aus Monschau nicht weit von der Bushaltestelle 
entfernt kurz zuvor ein parkendes Auto touchiert hatte und einfach 
weiter gefahren war, ohne sich um den Schaden zu kümmern.

   Drogen oder Alkohol hatte der Busfahrer nicht eingenommen. Das 
hatte ein Test an Ort und Stelle ergeben. Gegen den 50-Jährigen wird 
nun ermittelt wegen fahrlässiger Körperverletzung und 
Verkehrsunfallflucht. 


 Polizei Aachen