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Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig


Die Verlängerung der Zulassung der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fenster­programms im Hauptprogramm von Sat.1 ist rechtmäßig. Dies entschied das Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
Die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), hatte im Mai 2014 auf Antrag von TV IIIa deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung eines sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 um 10 Jahre verlängert. Dieses Regionalprogramm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag eine halbe Stunde lang ausgestrahlt. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 bestehende privatrechtliche  Dienstleistungsvereinbarung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH mit TV IIIa. 
Gegen die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa erhoben die Sat.1 SatellitenFern­sehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Voll­programm Sat.1 veranstaltet, sowie die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Klage; letztere soll in der Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten, ihre Zulas­sung hängt allerdings noch von einem Gerichtsverfahren in Schleswig-Holstein ab. Die Klägerinnen rügten vor allem, die Zulassung hätte nur nach einem Ausschrei­bungsverfahren verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Bei der mit einer Finanzierungspflicht verbundenen Regionalfensterzulassung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 eine unzulässige Sonderabgabe auf­erlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage im Rundfunkstaatsvertrag sei ver­fassungswidrig. 
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungs­gerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 16/2016). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab. 




Das Gericht schließe sich in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung des angegriffenen Urteils der Vorinstanz an. Die Sat.1 SatellitenFern­sehen GmbH sei als Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1, einem der beiden – neben RTL – reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme, gesetzlich (nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem rheinland-pfälzischen Landes­mediengesetz) zur Aufnahme eines Regionalfensterprogramms verpflichtet. Eine Verlängerung der bestehenden Regionalfensterzulassung sei auch ohne eine vor­herige Ausschreibung zulässig. Die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten für die Übertragung von Regionalfensterprogrammen sei mit höherrangigem Verfas­sungs- und Europarecht vereinbar. Insbesondere stelle die Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters weder eine verfassungswidrige Sonderabgabe noch eine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar. Dies gelt jedenfalls dann, wenn die Finanzierungsverpflichtung – wie hier – auf einer zwischen dem Haupt- und Regio­nalfensterprogrammveranstalter privatautonom abgeschlossenen Finan­zierungs­vereinbarung beruhe. 
Beschluss vom 22. Juni 2017, Aktenzeichen: 2 A 10449/16.OVG

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