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Versuchtes Tötungsdelikt am 16.06.2017 in Boppard


Erstmitteilung 

Wegen des Verdachts des versuchten Totschlags und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen einen 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen, der in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Boppard lebt. 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Nachmittag des 16.06.2017 mit einem Küchenmesser auf seine 18 Jahre alte Ehefrau eingestochen zu haben, wodurch diese lebensbedrohliche Verletzungen erlitten hat. Den Ärzten scheint es gelungen zu sein, den Gesundheitszustand der jungen Frau durch eine Notoperation zu stabilisieren. Ihre Vernehmung war noch nicht möglich.

Der Beschuldigte wurde noch am Nachmittag des 16.06.2017 durch Beamte der Polizeiinspektion Boppard vorläufig festgenommen. Am 17.09.2017 wurde er dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erließ. Der Beschuldigte bestreitet die Tat.

Vorläufig festgenommen worden war eine weitere Personen, gegen die sich jedoch kein Tatverdacht ergeben hat. Sie wurde daher am Morgen des 17.06.2017 wieder entlassen.

Über das Motiv der Tat oder deren sonstige Hintergründe liegen den Strafverfolgungsbehörden derzeit keine belastbaren Informationen vor. Sie werden zunächst ermittelt werden müssen. Insbesondere werden zunächst Zeugen zu vernehmen und rechtsmedizinische Gutachten einzuholen sein. Weitergehende Angaben können daher auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt werden.


Rechtliche Hinweise: 

Einen versuchten Totschlag begeht, wer versucht, einen Menschen zu töten, ohne dabei Mordmerkmale (Heimtücke usw.) zu verwirklichen.

Eine gefährliche Körperverletzung begeht u.a., wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt.

Ein Haftbefehl kann ergehen, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und ein Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) besteht. Der Erlass eines Haftbefehls besagt nicht, dass der Beschuldigte die Tat tatsächlich begangen hat. Für ihn gilt selbstverständlich in vollem Umfang die Unschuldsvermutung. 


gez. Harald Kruse
Leitender Oberstaatsanwalt

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