Anklage wegen Scheinrechnungen
In dem Verfahrenskomplex der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen, der am 24.08.2017 zu einer Durchsuchung von über 100 Geschäfts- und Privaträumen mit Schwerpunkten im Raum Ludwigshafen/Mannheim sowie im Großraum Köln geführt hatte, und an der rund 650 Einsatzkräfte von Polizei, Steuerfahndung und Zoll mitgewirkt hatten, hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern nunmehr einen ersten Teil der Ermittlungen abgeschlossen. Gegen einen 55-Jährigen aus Ludwigshafen hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Anklage zum Schöffengericht für Wirtschaftsstrafsachen des Amtsgerichts Ludwigshafen erhoben.
Dem 55-Jährigen wird mit der Anklage vorgeworfen, einen Geschäftsbetrieb unterhalten zu haben, mit dem an Unternehmen im gesamten Bundesgebiet Scheinrechnungen geschrieben wurden, also Rechnungen, denen tatsächlich keine Leistungen zugrunde lagen. Nach der Anklage haben die Adressaten mit diesen Rechnungen Schwarzlohnzahlungen verdecken wollen. Aus den Rechnungen ergab sich scheinbar, dass die Adressaten Subunternehmer beauftragt hatten, während sie tatsächlich die Leistungen mit eigenen, schwarz bezahlten Arbeitnehmern erbracht hatten.
Der 55-Jährige schrieb die Rechnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen als Verantwortlicher verschiedener GmbHs mit Sitz im Rhein-Neckar-Raum und kassierte dafür Provisionen in einer Größenordnung von 10 Prozent des jeweiligen Rechnungsbetrags.
Die konkreten Fälle aus diesem Geschäftsbetrieb, die nunmehr zur Anklage gebracht wurden, betreffen Scheinrechnungen an eine Ludwigshafener Firma in den Jahren 2013 und 2014. Dem 55-Jährigen wird deswegen Beihilfe zum Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen in der Größenordnung von 200.000 Euro und zur Lohnsteuerhinterziehung in der Größenordnung von 50.000 Euro vorgeworfen.
Der 55-Jährige hat die Vorwürfe im Wesentlichen eingeräumt. Er befindet sich zurzeit wegen anderer Vorwürfe aus demselben Verfahrenskomplex in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
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